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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Vertragliche Grundlagen

1. Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstigeLeistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend AGB genannt) der Fa. NETCONTROL GmbH (nachfolgend Firma genannt), jedoch beschränkt auf Kunden, die Unternehmer i.S.d. § 310 Abs.1 BGB sind.

2. Die AGB der Firma gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies von der Firmas chriftlich bestätigt wurde.

3. Die Angebote der Firma sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich, solange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma.

4. Die Angebote der Firma umfassen grundsätzlich nur die reine Programmier und/ oder sonstige angebotene Fertigungsleistung wie z.B. Customizing.

5. Beratungs- und Konzeptleistungen, Projektmanagement, Fahrtkosten sowie Übernachtungskosten sind i.d.R. im Vorhinein nicht absehbar. Für den Fall dass nichts anderes vereinbart worden ist, sind diese Kosten in den Angeboten nicht oder nur als Planbetrag enthalten.

6. Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7. Für den Fall des Zahlungsverzuges (> 45 Tage nach Rechnungserstellung) des Kunden werden gem. § 288 BGB in der Fassung vom 01.01.2002 Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet mindestens jedoch i.H. von 5% über EZB-Leitzins.Dabei ist es der Firma jederzeit berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.

8. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


B. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart wird, entsteht der Honoraranspruch der Firma für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Firma ist berechtigt, zur Deckung des eigenen Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der Firma, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind,werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle erwachsenen Barauslagen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Firma schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Firma den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt. Für alle Arbeiten der Firma, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Firma eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Firma zurückzugeben. Urheber- und Eigentumsrechte an den bereitgestellten Anwendungen verbleiben auch nach erfolgter Bezahlung durch den Kunden uneingeschränkt bei der Firma. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Codes,Texten, Bildern, Grafiken und Sounds in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen oder durch Kopien ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma nicht gestattet. Alle Informationen über die Anwendungen und sonstigen Unterlagen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln. Diese Informationen sind nur im Rahmen des jeweiligen Vertrags zu nutzen und die Geheimhaltung ist auch gegenüber Dritten und eigenen Mitarbeitern sicherzustellen.


C. Überlassung von Software

9. Lizenz und Umfang der Nutzung

a) Insofern es sich um eigenentwickeltes Software-System handelt überträgt die Firma – in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin – dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software für die Dauer des Lizenzvertrages zu nutzen. Die Nutzung ist jeweils nur auf einem Server gestattet; soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde und/oder erweiterte Lizenzen erworben wurden.

b) Nutzung des Programms ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung des Programms und Verarbeitung von Programmen enthaltenen Daten durch den Computer. Hierzu zählt auch das Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal,durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zwecke der Verarbeitung sowie die Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.

c) Voraussetzung für die Nutzung der Software auf Arbeitsstationen ist, dass diese mit einem Standard-Internet-Browser des Herstellers Microsoft ausgerüstet sind.

d) Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf einem Server zu nutzen.Daneben kann der Kunde sog. erweiterte Lizenzen erwerben (Landeslizenzen/Sprachlizenzen).

e) Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühren ist der Wert der Software. Dieser Wert berechnet sich wie folgt: Basis-Lizenzkosten zzgl. Customizing (individuelle

Anpassungen). Insofern nichts anderes vereinbart wurde beträgt die jährlich Lizenzgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr 15%.

10. Eigenschaften des Produkts

a) Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der Projektdokumentation und –soweit Gegenstand des Auftrags – dem entwickelten Handbuch und/oder dem Hilfemenü und/oder einer durchgeführten Schulung und den dabei ggf. verwendeten Unterlagen.

b) Angaben in Prospekten / Werbematerial sind unverbindlich, soweit die Produkte ständiger Anpassung unterliegen.

11. Schutzrechte Dritter

a) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von der Firma gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt,so wird die Firma nach ihrer Wahl und auf deren Kosten:• die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen;• dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weit er zu nutzen;• die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind;• die Programme oder Teile davon zurücknehmen.Die vorstehen genannten Verpflichtungen der Firma bestehen nur dann, wenn der Kunde die Firma über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Firma alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt derKunde die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Sie sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden durch eine von der Firma nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wurde, dass das Produkt vom Kunden unautorisiert verändert oder zusammen mit nicht von der Firma gelieferten Produkten eingesetzt wird.

c) Weitergehende Ansprüche gegen die Firma sind ausgeschlossen, soweit derAbschnitt D.19. nicht ein anderes vorsieht. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12. Eigentum und Urheberrechte

a) Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der Firma. Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

b) Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das geistige Eigentum der Firma über und können anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmänderung werden an die Firma abgetreten. Die Firma nimmt die Abtretung hiermit an.

c) Eine Weitergabe des Programms an Dritte durch den Kunden ist nicht gestattet.

d) Der Kunde ist berechtigt, vom Programm eine Sicherungskopie herzustellen,wenn dies zur Sicherung der künftigen Benutzung der Software erforderlich ist. Im Übrigen ist die Vervielfältigung oder Verbreitung nicht gestattet.

e) Sofern nicht der Quellcode des Programms offen liegt, ist eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilieren) nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gem. § 69 e UrhG zulässig. Weitere Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.

f) Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorherigerschriftlicher Zustimmung der Firma zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wicht igemGrund verweigert werden, z.B. wenn die Vermutung naheliegt, dass durch Dritte eine Kopie des Programmcodes vorgenommen werden könnte. Der Kunde ist zur Datensicherung verpflichtet.

13. Pflichten des Kunden, Schadensersatz

a) Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden, wenn Anlass zur Befürchtung des Missbrauchs besteht.

b) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben der Firma an den Programmen in keiner Form verändern.

c) Der Kunde hat für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentations- und Betriebsunterlagen zu sorgen. Hierzu gehören auch seine programmspezifischen Kenntnisse. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus fort; Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflichten schuldet der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die Firma bei der Entwicklung/Anpassung/Erweiterung der Software, soweit zur Erreichung des Vertrags zwecks erforderlich, zu unterstützen.

e) Wird die vorgesehene, vereinbarte Vertragslaufzeit / Projektlaufzeit durch kundenseitiges Verschulden (schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht) überschritten,so ist Firma berechtigt, je vollendeter Woche der Verzögerung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % des vereinbarten Entgelts zu verlangen.Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

14. Kündigung, Vertragsbeendigung

a) Die Firma ist berechtigt, den zugrunde liegenden Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere• wenn sich der Kunde mit der Zahlung der laufenden Lizenzgebühren über einen Zeitraum von zumindest zwei Monaten in Verzug befindet,• wenn der Kunde wiederholt gegen vertragliche Bestimmungen verstößt obwohl er zuvor von der Firma schriftlich auf den Verstoß hingewiesen wurde.

b) Im Falle des Leistungsverzuges der Firma mit einer Hauptleistungspflicht kann der Kunde den Vertrag nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist kündigen;im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt D.16. ausgeschlossen.

c) Abschnitt E. gilt entsprechend.


D. Softwareentwicklung, -erweiterung und –anpassung

15. Handling

a) Die Firma wird die gelieferte Software wie im Auftrag festgelegt entwickeln,erweitern und / oder anpassen. Der Kunde stellt der Firma hierzu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

b) Stellt die Firma fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft,unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird die Firma den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen, der Kunde hierzu unverzüglich Stellung nehmen. Der Kunde hat der Firma einen Ansprechpartner zu benennen.

16. Änderungsverlangen

a) Solange die Software nicht von der Firma geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen. Die Firma wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn dass dies der Firma aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist, oder der Kunde nicht bereit ist zusätzliche Kosten für das Änderungsverlangen zu übernehmen oder eine zeitliche Verzögerung hinsichtlich des Fertigstellungstermins zu akzeptieren.Sollte es sich darüber hinaus um Anforderungen handeln zu deren Erfüllung die Firma aus Knowhow Gründen nicht in der Lage ist so stellt dies nach Auftragserteilung keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung oder zur Honorarkürzung dar.

b) Führt ein solches Änderungsverlangen des Kunden dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, und wird hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei der Firma keine Einigung erzielen, so wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.


E. Serverhosting

17. Dem Kunden ist bekannt, dass das Serverhosting (Bereitstellung einer Software auf einem Server) von Entwicklungen der Firma durch nationale und internationale Netzbetreiber erfolgt. Die Firma übernimmt daher keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit der davon abhängigen Dienste. Die Firma behält sich zeitweise Einschränkungen wegen etwaiger Kapazitätsgrenzen vor. Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen behördlicher Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Netze oder sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten können ebenfalls zeitweise Einschränkungen und Unterbrechungen von Diensten auftreten.


F. Lieferung, Abnahme, Mängel und Haftung

18. Lieferung, Termine und Installation

a) Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen,es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

b) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma liegen und die diese trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Gleichviel ob sie bei der Firma oder einem Unterlieferanten eintreten, oder z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Informationen, Streik, Aussperrungen usw. hinnehmen muss – ist die Firma berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die Firma wird dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen.

c) Zur Installation gelangt grundsätzlich eine nicht individualisierte Basisversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Basissoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

d) Der Kunde übergibt der Firma unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen,aus denen die Firma die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Gegebenenfalls ist die Konfiguration vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden zuändern. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie die kostenlose Bereitstellung von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der Firma, darüber hinaus die Bereitstellung eines kompetenten Mitarbeiters als Ansprechpartner.

e) Die Firma stellt dem Kunden im außerordentlichen Fall und soweit von ihm explizit gefordert und beauftragt – nach Projektabschluss – ein Exemplar der individualisierten Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung.Die Firma behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes z. B. antechnische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungenerst dann anzupassen wenn der Kunde diesbezüglich einen Auftrag erteilt.

f) Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird – soweit vom Kunden gefordert und beauftragt – mitgeliefert. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum der Firma. Alternativ zum Bedienungshandbuch kann die Firma – soweit vom Kunden gefordert und beauftragt – auch eine allgemein in der Softwareanwendung versierte Person (IT-Fachmann) in der Benutzung ausreichend unterrichten, oder in das Programm ein Anwendungs- und Hilfesystem integrieren.

g) Die Firma gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen.

19. Abnahme

a) Nach Installation und Prüfung teilt die Firma dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteilein vollem Umfang funktionsfähig sind.

b) Der Kunde hat die Abnahme der Leistung binnen zehn Arbeitstagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

c) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

d) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablaufvon zehn Arbeitstagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.

e) Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in die Nutzung genommen,so gilt die Abnahme nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

20. Sachmängelhaftung

a) Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an die Firma zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben,dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

b) Die Firma weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktioniert. Die Firma übernimmt daher keine Haftung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

c) Alle diejenigen Teile der Leistung sind unentgeltlich nach Wahl der Firma nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sofern es sich hierbei nicht um nur unerhebliche Mängel handelt.

d) Die Sachmängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode,nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch die Firma zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von der Firma durchgeführte Änderungen entstehen.

e) Der Kunde hat der Firma zur Nachbesserung ausreichend Zeit und Gelegenheitzu geben. Die Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos verlaufen sind.

f) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie der Firma unzumutbar, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Ein diesbezüglich vom Kunden ausgeübtes Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung ist für diesen bindend.

g) Soweit sich nicht aus Abschnitt D.19. etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

21. Schulung

a) Die Firma vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt, wobei der Kunde verpflichtet, für eine Schulung in seinen Räumen die erforderliche technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.

b) Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich und im Umgang mit dem Internet sowie dem Umgang mit dem Microsoft Internet-Explorer verfügen.

c) Fallen im Rahmen der Schulung Reisekosten, Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei der Firma an, so sind diese Auslagen vom Kunden zu erstatten.

22. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

a) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Nebenpflichtverletzungen oder aufgrund von unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

b) Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, soweit sie zumindest grob fahrlässig von der Firma oder ihren gesetzlichen Vertretern bzw. ihren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Haftungsausschluß nach Ziff. a) gilt ebenfalls nicht, soweit aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, einer gegebenen Zusicherung oder Garantie oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von der Firma im Rahmen des § 536 a des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruchs gilt Vorstehendes entsprechend.

d) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

e) Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.


G. Rechte bei Nutzungsbeendigung

23. Rückgabe von Sachen. Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden,wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.

24. Software. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese unverzüglich nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.

25. Dokumentatione. nAlle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören – einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind soweit diese herausgegeben wurden im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.

26. Bestätigung vollständiger Rückgabe. Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.


H. Nebenbestimmungen

27. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommenvom 11.04.1980) findet keine Anwendung.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Firma.

c) Sollten einzelne Bestimmungen oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit des Vertrages.